Das neue Hundegesetz

Neues Hundegesetz in Niedersachsen
Gültig ab 1. Juli 2011

 

Mit Einführung des neuen Hundegesetzes in Niedersachsen soll ein effektiverer Schutz vor Angriffen durch Hunde erreicht werden. Daher muss ab dem 1. Juli 2011 für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Außerdem muss jeder Hund durch einen Chip unveränderlich gekennzeichnet sein.

Pflichten bei der Hundehaltung

Das neue Hundegesetz in Niedersachsen (NHundG) sieht ab dem 1. Juli 2011 für alle Hundehalterinnen und Hundehalter folgende Verpflichtungen vor:

 

Versicherungspflicht

Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Eine Hundehaftpflichtversicherung kostet zwischen 50 Euro und 150 Euro pro Jahr.
Verstöße gegen die Versicherungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Kennzeichnungspflicht

Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach der Herstellung nicht veränderbar sein. Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. Das Setzen des Chips wird durch Tierärzte vorgenommen. Die Kosten für die Kennzeichnung betragen ca. 50 Euro.
Wurde ein Hund vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den vorgenannten Anforderungen entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet, so ist dies ausreichend. Die Hundehalter müssen in diesen Fällen dafür sorgen, dass für Kontrollen ein Lesegerät zur Verfügung steht.
Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Mitteilungspflicht

Zukünftig muss jeder Hund vor Vollendung des siebten Lebensmonats an ein noch einzurichtendes zentrales Register gemeldet werden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
Da das „zentrale Register“ erst noch eingerichtet werden muss, treten die Regelungen über die Mitteilungspflicht erst zum 1. Juli 2013 in Kraft.

 

Sachkundenachweispflicht

Auch die Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde tritt erst ab 1. Juli 2013 rechtsverbindlich in Kraft.
Jeder, der einen Hund hält, muss dann die erforderliche Sachkunde besitzen und nachweisen können. Dazu ist es erforderlich, dass jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter vor der Aufnahme der Hundehaltung eine theoretische Sachkundeprüfung erfolgreich besteht. Eine praktische Sachkundeprüfung ist im folgenden während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Die Kosten für den Sachkundenachweis liegen bei etwa 200 Euro.
Die erforderliche Sachkunde besitzt ausnahmsweise auch, wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Dies ist durch die Hundehalter dann nachzuweisen.